Gut informiert – Bußgeld gespart

Gut informiert – Bußgeld gespart!

Wer seine Rechte und Pflichten als Fußgänger kennt, riskiert kein Bußgeld.

Rote Fußgängerampel:
Halt, Stop, Stehenbleiben, das bedeutet die rote Fußgängerampel. Wer dennoch bei ROT über eine Fußgängerampel stolziert und dabei erwischt wird, muß ein Bußgeld in Höhe von 5 Euro entrichten.
Kommt es dabei aber zu einem Unfall, so kostet es Ihnen 10 Euro und der Anspruch auf Schadensersatz erlischt, wegen Mißachtung der Regeln.<

Sollten man sich auf dem Überweg befinden, wenn die Ampel gerade von grün auf rot umschaltet, so muß man zügig weitergehen. Denn wird getrödelt kostet es einem auch 5 Euro.

Enger Gehweg:
Oftmals ist der Gehweg sehr schmal, so daß es unmöglich ist, daß zwei Personen aneinander vorbeilaufen können.

Henrik G. Vogel

© enr / PIXELIO

Deshalb nimmt man Rücksicht auf ältere und gebrechlicheren Menschen und läßt diese ungehindert an einem vorbeigehen.

Dies ist im Paragraf 1 der Straßenverkehrsordnung gesetzlich festgelegt, daß man verpflichtete ist auf gegenseitiger Rücksichtnahme.

Fahrradfahrer:
Grundsätzlich haben Fahrradfahrer nichts auf dem Gehweg verloren.

Auch wenn man sein Fahrrad schiebt und dadurch irgendwelche Passanten behindert, muß man mit dem Rad auf die Straße.

Hier gilt die Regel wie für Autofahrer, z.B. man muß sich zum Linksabbiegen auf die linke Fahrbahnseite einordnen.

Kinder als Fußgänger:
Seit 2002 sind Kinder unter 10 Jahren nicht haftbar, wenn sie gegen die Straßenverkehrsregeln verstoßen.

Läuft z.B. ein Kind unter 10 Jahren unerwartet auf die Straße und dadurch passiert ein Autounfall, so trägt die Schuld der Autofahrer.

Im Gegensatz ist ein 11 jähriges Kind für den angerichteten Schaden haftbar.

Es wird deshalb empfohlen, daß man eine private Haftpflichtversicherung abschließt, so ist man geschützt vor der Aufsichtspflichtverletzung und die Haftung des über 11 jährigen Kindes.

Inline-Skater:
Der Bundesgerichtshof hat beschlossen, daß Inline-Skater auf dem Gehweg fahren dürfen, aber man ist verpflichtet sich den Fußgängern gegenüber sehr rücksichtsvoll zu benehmen.

Fußgänger außerhalb von geschlossenen Ortschaften:
Diese dürfen nur auf der linken Fahrbahnseite laufen, tun Sie dies nicht, so muß ein Bußgeld von 5 Euro entrichtet werden.

Autobahn:
Das Betreten der Autobahn zu Fuß ist untersagt, wer dennoch die Autobahn betritt zahlt 10 Euro Strafe.

Straßenüberquerung:
Überquert man eine Straße an einer nicht dafür vorgesehenen Stelle und dadurch kommt es zu einem Unfall, so ist ein Bußgeld von 10 Euro zu zahlen.

Das Gleiche gilt auch, wenn man die Straße zu langsam und nicht auf den schnellsten Weg überquert.

Gehweg oder Seitenstreifen:
Bei einem vorhandenen Gehweg bzw. Seitenstreifen muß man diesen auch benutzen, denn sonst droht eine Strafe in Höhe von 5 Euro.

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