Nachmieter

Nachmieter

Was hat es damit auf sich?
Um aus einem Mietverhältnis schnellstmöglichst rauszukommen versucht man einen Nachmieter zu finden.

Grundsätzlich hat dies nicht immer eine Bedeutung. Denn die gesetzliche Kündigungsfirst von 3 Monaten muß eingehalten werden.

Es bleibt einzig und allein die Entscheidung des Vermieter, ob er damit einverstanden ist, daß vorzeitig aus dem Mietverhältnis ausgestiegen werden kann, wenn ein Nachmieter sofort gefunden worden ist.

© Uli Carthauser/ PIXELIO

Akzeptiert der Vermieter den ausgewählten Nachmieter nicht, so bleibt weiterhin die dreimonatige Kündigungsfrist einzuhalten.

Zeitmietvertrag:
Bei Zietmietverträgen gilt immer die Regel einen Nachmieter zu stellen.

Dieser muß am Ende der Mietzeit bereits festgelegt sein. Ein solcher Zeitmietvertrag kann nicht ordentlich gekündigt werden, d.h. er endet mit Ablauf des vereinbarten Datums.

Stellt der Mieter aber vorzeitig eine neuen Nachmieter, der geeignet ist, so muß der Vermieter das Vertragsverhältnis vorzeitig beenden, so daß der Mieter früher ausziehen kann.

Zeitmietverträge müssen begründetet werden, ist dies nicht der Fall, so ist der Vertrag unbefristet gültig. Der Vermieter hat also kein Recht darauf, daß der Mieter zu dem angebenen Datum auszieht.

Eine akzeptable Begründung wäre allerdings, die Angabe, daß ab einem bestimmten Datum die Mietwohnung zum Eigenbedarf gebraucht wird. Ist dieser Vermerk im Vertrag festgelegt, so gilt dieser als rechtens.

Gründe zum vorzeitigen Auszug:
Es müssen bestimmte Gründe vorliegen, weshalb der Zeitmietvertrag vorzeitig gekündigt werden kann.

Es genügt nicht, wenn man plötzlich einen Tapetenwechsel von der bisherigen Wohnung haben möchte, weil man ein verlockendes, günstiger Angebot gefunden hat.

Berechtige Gründe sind z.B. einen nicht geplanten Arbeitsplatzwechsel in eine weit entfernte Gegend. Eine Familienvergrößerung, die in der bisherigen Wohnung keinen Platz mehr hat oder eine schwere Krankheit, die das Wohnen in diesen Räumen nicht mehr möglich macht. Bsp. wenn man plötzlich im Rollstuhl sitzen muß und die vorhandene Wohnung dafür nicht geeignet ist.

Geeigneter Nachmieter:
Als einen geeigneten Nachmieter gilt derjenige, der die restliche Vertragslaufzeit des bereits bestehenden Mietvertrags genauso übernimmt.

Ebenso sollte dieser für den Vermieter in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht in Ordnung sein.

Somit ist fast jeder, der sich auf Wohnungssuche befindet, ein möglicher Kandidat.

Ablehnung:
Eine grundlose Ablehnung des Nachmieters kann rechtlich angefochten werden, so muß die Vertragsfrist nicht mehr eingehalten werden und man muß auch nicht mehr die restliche monatliche Miete nachzahlen.

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