Infos über den Kündigungsschutz

Infos über den Kündigungsschutz

Kündigungsschutzgesetz:
Für alle Arbeitnehmer, die aus unberechtigter Weise eine Kündigung vom Arbeitgeber erhalten haben, sollten innerhalb der nächsten 3 Wochen dagegen Anklage erheben. Geschieht dies aber zu einem späteren Zeitpunkt, so verfällt das Kündigungsschutzgesetz.

Eine Kündigung ist gerechtfertigt, wenn beispielsweise der Arbeitnehmer ernsthaft länger erkrankt ist und dadurch ausfällt. Aber auch wenn ein Diebstahl nachgewiesen werden kann, denn somit ist das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wesentlich gestört. Auch durch einen betriebsbedingten Stellenabbau kann eine Kündigung erfolgen.

© Pauline / PIXELIO

Kündigungsart:
Es gibt verschiedene Arten von Kündigungen:

Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis jederzeit durch eine ordentlich Kündigung beenden. Sind die Kündigungsgründe auf das Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen, so muß dieser aber vor der schriftlichen Kündigung eine Abmahnung erhalten haben. Somit hat er die Möglichkeit sein Verhalten zur Zufriedenheit des Arbeitgebers zu ändern. Erfolgt eine Kündigung ohne Abmahnung, so ist die Kündigung zwar zunächst wirksam, wird aber in den meisten Fällen einer gerichtlichen Prüfung im Rahmen einer Kündigungsschutzklage nicht wirklich standhalten können. Die Kündigungsfrist muß außerdem eingehalten werden. Innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung kann beim Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage eingereicht werden.

Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt für den Arbeitnehmer:

-in der Probezeit: 2 Wochen
-bei einem Arbeitsverhältnis das weniger als 2 Jahre besteht: 4 Wochen zum 15ten oder Ende des Kalendermonats.
- bei einem Arbeitsverhältnis von 2 Jahre: 4 Wochen zum Ende des 15ten oder zum Ersten oder Ende des Kalendermonats.
- bei einem Arbeitsverhältnis von 5 Jahre: 2 Monate zum … siehe oben (AV von 2 Jahren)
- bei einem Arbeitsverhältnis von 8 Jahre: 3 Monate zum …
- bei einem Arbeitsverhältnis von 10 Jahre: 4 Monate zum …
- bei einem Arbeitsverhältnis von 12 Jahre: 5 Monate zum …
- bei einem Arbeitsverhältnis von 15 Jahre: 6 Monate zum …
- bei einem Arbeitsverhältnis von 20 Jahre: 7 Monate zum …

Im Arbeits- oder Tarifvertrag können für den Arbeitnehmer andere, evtl. günstigere Kündigungsfristen geregelt sein.

Außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB)
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen. Ein solcher Grund liegt vor, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist (§ 626 Abs. 1 BGB). Diese Unzumutbarkeit kann aus Störungen im Leistungs- und Vertrauensbereich oder aus dringenden betrieblichen Gründen resultieren.

Eine Teilkündigung kann erfolgen, wenn ein ganz bestimmter Teil im bestehenden Arbeitsverhältnis gekündigt werden soll. Das kann beispielsweise die Zahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld betreffen.

Verdachtskündigung
Besteht der Verdacht, daß der Arbeitnehmer eine erhebliche Vertragsverletzung oder eine Straftat begangen hat, so kann das Arbeitsverhältnis gekündigt werden. Die Verdachtskündigung kann eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung sein. Der Betriebsrat muß zur Kündigung angehört werden (§ 102 BetrVG).

Voraussetzungen für einer Verdachtskündigung besteht darin, wenn:

- das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer unwiderruflich gestört ist.
- der Arbeitgeber alle zumutbaren Schritte zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen hat.
- der Verdacht nachweislich bestätigt wird.

Muß durch eine betriebliche Maßnahmen eine Kündigung erfolgen, der Arbeitnehmer aber nicht klagt, so kann er eine Abfindung vom Arbeitgeber erhalten. Voraussetzung ist aber, daß der Anspruch auf Abfindung im Kündigungsschreiben aufgeführt ist. Bei Beendigung der Kündigungsfrist kann das Geld verlangt werden.
Die Höhe der Abfindung richtet sich nach den Jahren, des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Pro Jahr erhält man 0,5 des Monatsbruttoverdienstes. Handelt es sich um einen Zeitraum über 6 Monate, so wird immer auf eine Jahr aufgerundet.

Man sollte eine Aufhebungsvereinbarung immer nur dann unterschreiben, wenn eine Bedenkzeit eingeräumt worden ist oder eine Widerrufsfrist besteht.

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